Aventia Gmbh

LLC Aventia

Dessauer Stromversorgung GmbH tritt nicht als Reiseveranstalter auf. Mit der Aventia GmbH Cloppenburg machten wir eine Reise ins Hotel Juno in Prag. Von einer Reise mit der Aventia GmbH würde ich abraten, egal ob Sie selbst gewonnen oder gebucht haben! Die Aventia GmbH mit Sitz in Cloppenburg ist im Handelsregister als Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingetragen. Das Team der Aventia GmbH ist der Spezialist auf dem Gebiet der Städtereisen.

General Terms and Conditions | Aventia GmbH

Der Reisevermittler ist für alle Reservierungen: a. a.) Basis dieses Angebots sind die Zusatzinformationen des Reiseveranstalters für die betreffende Tour, soweit diese dem Reisenden zum Zeitpunkt der Reservierung zur Verfügung stehen. b. b.) Der Reisende ist für alle vertraglichen Verpflichtungen seiner Reisegefährten selbst verantwortlich, soweit er diese mit ausdrücklicher und gesonderter Deklaration akzeptiert hat.

Für die mündliche, telefonische, schriftliche, schriftliche, per E-Mail oder Fax erfolgte Reservierung gilt: a) Mit der Reservierung (Reiseanmeldung) gibt der Reisende dem Veranstalter ein verbindliches Angebot zum Abschluß des Reisevertrags ab. b) Der Reisevertrag kommt mit Erhalt der Reservierungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch den Veranstalter zu Stande.

Der Veranstalter wird dem Reisenden bei oder unmittelbar nach Vertragsabschluß eine schriftliche oder textliche Bestätigung zukommen lassen. Bei der Online-Buchung im Rahmen des Geschäftsverkehrs (z.B. Internet) gelten für den Abschluss des Vertrages: a. Der Kunde wird über den Verlauf der Online-Buchung auf der jeweiligen Website informiert. b. b. Der Kunde verfügt über eine entsprechende Korrekturmöglichkeit, um seine Eingaben zu korrigieren, zu löschen oder das gesamte Online-Buchungsformular, dessen Verwendung erläutert wird, zurückzusetzen.

Werden die Vertragstexte vom Veranstalter abgespeichert, wird der Reisende hierüber und über die Möglichkeiten eines späten Abrufs des Vertragstexts informiert. z. B. gibt der Reisende dem Veranstalter mit der Betätigung des Schalters (Button) "Buchen" den Reisevertrag rechtsverbindlich ab. g.) Die Übersendung der Reservierung (Reiseanmeldung) durch die Betätigung des Schalters "Buchen" stellt keinen Anrecht des Reisenden auf einen Reisevertragsabschluss gemäß seiner Reservierung (Reiseanmeldung) dar.

Das Vertragsverhältnis kommt mit dem Erhalt der Reisebestätigung des Veranstalters durch den Reisenden zustande, die keiner gesonderten Anmeldung bedürfen und per Telefon, E-Mail, Telefax oder Schriftform übermittelt werden kann. h. h) Wird die Reisebestätigung unmittelbar nach dem Bestätigen des Knopfes "buchbar" durch sofortige Vorlage der Reisebestätigung auf dem Display erstellt, kommt der Vertrag mit der Vorlage dieser Reisebestätigung, ohne dass es einer Zwischenbenachrichtigung über den Erhalt der Reisebestätigung bedürfte.

Hier wird dem Auftraggeber die Option geboten, die Reservierungsbestätigung zu speichern und auszudrucken. Der Reisevertrag ist jedoch nicht davon abhängig, ob der Reisende diese Optionen zum Speichern oder Ausdrucken verwendet. i.) Werden Optionsanmeldungen nicht rechtzeitig in schriftlicher Form bestätigt, hat der Reiseveranstalter die Kündigung ohne weitere Angaben vorzunehmen.

b) Veranstalter und Reisebüros können vor Reiseende die Bezahlung des Tourpreises nur verlangen oder akzeptieren, wenn das Sicherheitszertifikat dem Reisenden ausgehändigt wurde. Bei Vertragsabschluß ist eine Kaution in Form einer Kaution in Hoehe von 20 % des Tourpreises gegen Herausgabe des Sicherheitszertifikats zu zahlen.

Der Restbetrag ist 30 Tage vor Reiseantritt zu zahlen, sofern das Sicherheitszertifikat ausgehändigt wurde und die Fahrt aus dem in Punkt 7 angegebenen Grunde nicht mehr storniert werden kann. b) Falls der Reisende die Vorauszahlung und/oder die restliche Zahlung nicht gemäß den vertraglich festgelegten Zahlungsfristen vornimmt, ist der Veranstalter zum Rücktritt vom Vertrag und zur Belastung des Reisenden gemäß Punkt 4. b) Sätze 2 bis 5. e) ermächtigt.

Die nach Vertragsabschluß erforderlichen und vom Veranstalter nicht arglistig herbeigeführten Veränderungen der wesentlichen Reiseleistung aus dem Vertragsinhalt sind nur zulässig, wenn die Veränderungen nicht wesentlich sind und die Gesamtgestaltung der Fahrt nicht beeinträchtigt wird. b) Etwaige Mängelansprüche des Reiseveranstalters bestehen nicht.

b) Der Veranstalter ist zur unverzüglichen Information des Reisenden über notwendige Änderungen der Leistungen nach Kenntnisnahme des Änderungsgrundes verpflichtet. d) Bei wesentlicher Veränderung einer Reiseleistung ist der Reisende zum kostenlosen Rücktritt vom Vertrag oder zur Forderung der Beteiligung an einer zumindest wertmäßigen Fahrt befugt, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Fahrt aus seinem Reiseangebot ohne Mehrkosten für den Reisenden vorzuschlagen.

Diese Rechte hat der Reisende unmittelbar nach der Anmeldung des Veranstalters über die Veränderung der Reiseleitung oder die Stornierung der Fahrt wahrzunehmen. a) Der Reisende kann vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurucktreten. Die Stornierung muss dem Veranstalter unter der oben genannten/folgenden Adresse mitgeteilt werden.

Wurde die Fahrt über ein Reiseunternehmen durchgeführt, kann die Stornierung auch gegenüber dem Reiseunternehmen geltend gemacht werden. Wenn der Reisende vor Reiseantritt zurücktritt oder die Fahrt nicht antritt, erlischt das Recht auf den Tourpreis. Vielmehr kann der Veranstalter, soweit er die Stornierung nicht zu verantworten hat oder im Falle der höheren Gewalt, für die bis zur Stornierung getätigten Reisearrangements und seine Auslagen einen angemessenen Ersatz in Höhe des Reisepreises fordern.

b) Der Veranstalter hat diesen Ersatzanspruch rechtzeitig abgestuft, d.h. unter Beachtung der Annäherung des Rücktrittsdatums an den vertragsgemäßen Reiseantritt in einem pauschalen Prozentsatz zum Reisepreis der Reise und unter Beachtung der in der Regel ersparten Auslagen und der üblichen sonstigen Nutzungsmöglichkeiten der Reiseleistung bei der Bemessung der Vergütung. Der Schadenersatz richtet sich nach dem Eingang der Widerrufserklärung des Bestellers wie nachstehend.

bis 30 Tage vor Reiseantritt 25% des Tourpreises pro Teilnehmer; - 29 bis 22 Tage vor Reiseantritt 30% des Tourpreises pro Teilnehmer; - 21 bis 15 Tage vor Reiseantritt 50% des Tourpreises pro Teilnehmer; - 14 bis 7 Tage vor Reiseantritt 80% des Tourpreises pro Teilnehmer;

ab 6 Tage vor Reiseantritt 90 % des Tourpreises pro Kopf; - bis 30 Tage vor Reiseantritt 25 % des Tourpreises pro Kopf; - 29 bis 22 Tage vor Reiseantritt 30 % des Tourpreises pro Kopf; - 21 bis 15 Tage vor Reiseantritt 50 % des Tourpreises pro Kopf;

14 bis 7 Tage vor Reiseantritt 80% des Tourpreises pro Kopf; - ab 6 Tage vor Reiseantritt 90% des Tourpreises pro Kopf; - ab 30 Tage vor Reiseantritt 20% des Tourpreises pro Kopf; - 29 bis 22 Tage vor Reiseantritt 30% des Tourpreises pro Kopf; - 21 bis 15 Tage vor Reiseantritt 50% des Tourpreises pro Kopf; - 14 bis 07 Tage vor Reiseantritt 80% des Tourpreises pro Kopf; - 06 bis 02 Tage vor Reiseantritt 90% des Tourpreises pro Kopf; - ab 24h vor Reiseantritt, bei Nichtantritt oder bei Nichtantritt 90% der Reise.

Rücktritt nach Reiseantritt 95 %. d) Dem Veranstalter steht es in jedem Falle frei, dem Veranstalter zu beweisen, dass ihm kein oder ein erheblich geringerer als der von ihm verlangte Pauschalbetrag erwachsen ist. e) Der Veranstalter ist berechtigt, anstelle der oben genannten Pauschalbeträge eine weitergehende, konkretere Vergütung zu verlangen, sofern der Veranstalter den Nachweis erbringt, dass er einen erheblich höheren Aufwand als den jeweiligen Pauschalbetrag getätigt hat.

Der Veranstalter ist in diesem Falle zur Quantifizierung und Dokumentation der geltend gemachten Vergütung unter Beachtung der eingesparten Kosten und einer sonstigen Nutzung der Reiseleistung verpflichtet. e) Das gesetzlich vorgesehene Recht des Reisenden, einen Reiseteilnehmer gemäß vorstehendem § 651 b BGB zu ersetzen, wird durch die obigen Bestimmungen nicht berührt. a) Der Reisende hat nach Vertragsschluss keinen Anspruch auf Änderung des Reisedatums, des Reisezieles, des Abreiseortes, der Unterbringung oder der Transportart (Umbuchung).

Erfolgt trotzdem eine Rückbuchung auf Verlangen des Reisenden, so kann der Veranstalter bei Beachtung der folgenden Termine eine Umbuchungsgebühr von 30,00 pro Fahrt berechnen. b) Rückbuchungswünsche des Reisenden nach Fristablauf können nur dann gestellt werden, wenn sie nach der Rücktrittserklärung gemäß den Ziffern 4. b) bis 4. e) zu den Konditionen und der gleichzeitigen Neuregistrierung überhaupt durchführbar sind.

Macht der Reiseteilnehmer aus von ihm zu vertretenden Umständen (z.B. vorzeitige Rückgabe oder aus anderen wichtigen Gründen) von einzelnen Reiseangeboten keinen Gebrauch, hat er keinen Anrecht auf eine entsprechende Gegenleistung. Die Reiseleitung bemüht sich um Ersatz der eingesparten Auslagen.

Dies gilt nicht, wenn die Leistung ganz unerheblich ist oder wenn rechtliche oder behördliche Vorschriften etwas anderes vorsehen. a) Bei Busreisen ist die Busfahrt ein wesentlicher Teil der Fahrt. Die Mindestzahl der Teilnehmer und die letzte Stornierungsfrist sind in der Bestätigung anzugeben oder den jeweiligen Informationen in der Reisebeschreibung zu entnehmen.

Die Stornierung muss dem Auftraggeber mindestens 14 Tage vor dem verabredeten Abreisedatum mitgeteilt werden. Wird zu einem späteren Termin erkennbar, dass die Mindestteilnehmeranzahl nicht erreichbar ist, hat der Veranstalter sein Widerrufsrecht sofort auszuüben. Erfolgt die Fahrt aus diesem Grunde nicht, bekommt der Reisende sofort eine Rückerstattung des Reisepreises.

Eine fristlose Kündigung des Reisevertrages durch den Veranstalter ist zulässig, wenn der Reiseteilnehmer trotz Mahnung des Veranstalters die Reise dauerhaft beeinträchtigt oder wenn er sich so benimmt, dass die fristlose Kündigung des Reisevertrages berechtigt ist. Im Falle der Kündigung durch den Veranstalter bleibt der Preis der Reise bestehen; er hat jedoch den Betrag der eingesparten Kosten sowie die Vergünstigungen zu berücksichtigen, die er aus der anderen Inanspruchnahme der nicht in Anspruch genommenen Leistungen einschließlich der ihm von den Leistungserbringern gutgeschriebenen Entgelte hat.

Bei nicht vertragsgemäßer Durchführung der Fahrt kann der Reiseteilnehmer nachbessern. Er ist jedoch dazu angehalten, den Veranstalter über einen eingetretenen Mangel zu unterrichten. Versäumt er dies schuldhaft, wird der Reisepreis nicht reduziert. Die Reisenden sind dazu angehalten, den Reiseleiter am Reiseziel sofort über etwaige Mängel zu informieren.

Wenn ein Reiseführer am Reiseziel nicht zur Verfügung steht, müssen eventuelle Mängel dem Veranstalter am Firmensitz gemeldet werden. Die Zugänglichkeit des Reiseleiters oder des Veranstalters wird dem Kunden in der Servicebeschreibung, längstens jedoch mit den Reisedokumenten mitgeteilt. Wünscht ein Kunde/Reisender den Vertrag wegen eines Reisefehlers der in 615c genannten Form gemäß Paragraph 7 15e des Bürgerlichen Gesetzbuches oder aus einem für den Veranstalter erkennbar wichtigen Grunde wegen Unangemessenheit zu beenden, hat er dem Veranstalter zunächst eine entsprechende Nachfrist einzuräumen.

Ausgenommen hiervon ist der Fall, dass die Nacherfüllung durch den Veranstalter nicht möglich ist oder abgelehnt wird oder die fristlose Beendigung des Vertrags durch ein für den Veranstalter erkennbarer besonderer Wunsch des Auftraggebers begründet ist. Er hat den Veranstalter zu unterrichten, wenn er die notwendigen Reisedokumente (z.B. Flugticket, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom Veranstalter gesetzten Fristen erhalten hat. b. b.) wenn ein Veranstalter für einen durch ein Verschulden eines Leistungserbringers entstandenen Reiseschaden einsteht.

Etwaige weitergehende Forderungen nach dem Abkommen von Montreal und/oder dem Flugverkehrsgesetz werden von der Einschränkung nicht berührt. b) Der Veranstalter ist nicht haftbar für Betriebsstörungen, Personenschäden und Sachbeschädigungen im Rahmen von Dienstleistungen, die nur als Fremdleistung erbracht werden (z.B. Der Reisende ist verpflichtet, bei Dienstleistungen, die die Personenbeförderung vom beworbenen Abfahrtsort der Fahrt zum beworbenen Reiseziel, die Zwischenbeförderung während der Fahrt und die Unterkunft während der Fahrt umfassen, b) wenn und soweit die Pflichtverletzung des Veranstalters zur Information, Information oder Organisation dem Reiseteilnehmer erlitten hat.

Die Inanspruchnahme der Leistungen gemäß den §§ 653c bis 651f des Bürgerlichen Gesetzbuches hat innerhalb eines Monat nach dem vertragsgemäßen Ende der Fahrt zu erfolgen. e) Die Verjährungsfrist läuft ab dem Tag, der auf den Tag des vertragsgemäßen Endes der Fahrt folgt. m. e) Nach Fristablauf kann der Kunde/Reisende Forderungen nur stellen, wenn er ohne eigenes Verschulden daran gehindert ist, die Fristen einzuhalten.

Falls der Endtermin der Frist auf einen am Ort der Erklärung vom Staat festgestellten Tag oder auf einen gesetzlichen Tag fällt, tritt an dessen Stelle der nächstfolgende Arbeitstag. d) Sind zwischen dem Auftraggeber/Veranstalter und dem Veranstalter Gespräche über den Schaden oder die den Schaden verursachenden Sachverhalte anhängig, ist die Verjährungsfrist bis zur Verweigerung der Weiterverhandlung durch den Auftraggeber/Reisenden oder den Veranstalter ausgesetzt.

Gemäß der EU-Verordnung über die Information der Fluggäste über die Person des durchführenden Luftfrachtführers ist der Veranstalter dazu angehalten, den Fluggast zum Zeitpunkt der Reservierung über die Person der durchführenden Luftverkehrsgesellschaft über alle im Zusammenhang mit der Flugreise zu erbringende Leistungen zu informieren. Ist die operierende Fluglinie zum Zeitpunkt der Reservierung noch nicht bestimmt, ist der Veranstalter dazu angehalten, den Reisenden über die Fluglinie oder die Fluglinien zu unterrichten, die den betreffenden Dienst voraussichtlich ausübt.

Wenn der Veranstalter weiss, welche Airline den Transport durchführt, muss er den Reisenden darüber aufklären. Ändert sich die dem Reisenden als durchführende Fluglinie benannte Fluglinie, muss der Veranstalter den Reisenden über die Änderung aufklären. b) Der Veranstalter hat die Staatsangehörigen eines Landes der EU, in dem die Tour durchgeführt wird, vor Vertragsschluss über die Vorschriften der Reisepass-, Visum- und Gesundheitsbestimmungen sowie über deren Änderung vor Reisebeginn zu benachrichtigen.

Die Einholung und Mitnahme der von den Behörden verlangten Reiseunterlagen, allfällige Schutzimpfungen sowie die Einhaltung der geltenden Devisen- und Zollbestimmungen liegen in der Verantwortung des Kunden. Diese Regelung entfällt, wenn der Veranstalter keine ungenügenden oder falschen Angaben gemacht hat.

Die Reiseveranstalterin übernimmt keine Haftung für die fristgerechte Ausstellung und den Zugriff auf notwendige Visen durch die zuständige Auslandsvertretung, wenn der Reisende sie mit der Beschaffung beauftragte, es sei denn, der Veranstalter hat seine eigenen Verpflichtungen grob fahrlässig verletzt. b) Der Reisende ist nicht verpflichtet, den Reisenden zu informieren. Verantwortlich im Sinne des Datenschutzgesetzes ist die Aventia GmbH, Pingel-Anton-Platz 9, 49661 Aloppenburg.

Wir erteilen Ihnen auf schriftlichen Antrag gern Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Informationen. b) Alle in der Reiseausschreibung enthaltenen Informationen beziehen sich auf den Status nach der Erfassung, sind pro Kopf und pro Kopf gültig. Reiseveranstalter: Aventia GmbH, Pingel-Anton-Platz 9,

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